ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Falk Tacke GmbH, Inh. FaIk Tacke, nachfolgend Agentur genannt.

§1 ALLGEMEINES

a) Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte über alle Leistungen zwischen der Agentur und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB5) verwendet und diese entgegenstehende, oder von den aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.

b) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen AGBs sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur gesondert schriftlich bestätigt werden. Die hier aufgeführten Bedingungen gelten auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

c) Sämtliche von den AGBs abweichenden Vereinbarungen sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Diese Geschäftsbedingungen finden auch bei allen künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber Anwendung, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind.

§2 URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE

a) Jeder der Agentur erteilte Grafik-Design, Planungs- und Entwurfsauftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

b) Alle Entwürfe und Reinzeichnungen, Zeichnungen, Planungen, Nutzungskonzepte unterliegen als persönliche geistige Schöpfungen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Damit stehen der Agentur insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus den § 97 if. UrhG zu.

c) Die Entwürfe, Muster, Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion
verändert werden. Jede Nachahmung, auch wenn diese nur von Teilen stattfindet, wird durch die Agentur untersagt. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe i. H. v. der 2,5- fachen vereinbarten Vergütung zu verlangen. Sofern eine solche Vergütung nicht zwischen den Parteien vereinbart Ist, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDStIAGD (jeweils neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart.

d) Die Agentur überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Sofern zwischen den Parteien keine anderen Vereinbarungengetroffen wurden, wird jeweils nur ein einzelnes Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und der Agentur.

e) Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung und Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über und müssen schriftlich von der Agentur erteilt sein.

f) Die Agentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechtes auf Namensnennung berechtigt die Agentur zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann die Agentur 100% der vereinbarten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSVAGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen.

g) Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und begründen kein Miturheberrecht.

h) Hinsichtlich des Umfangs der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.

i) Planungen, Entwürfe, Design Zeichnungen, Nutzungskonzepte- und Montageunterlagen, Datenträger, Ausdrucke etc. bleiben mit allen Rechten Eigentum der Agentur und zwar auch dann, wenn die im Zuge der Angebotsübergabe, einer Präsentation oder im Verlauf oder Nachgang an einen potentiellen Kunden, Interessierten Dritten, Auftraggeber sowie Bestandskunden übergeben wurden. Sie dürfen ohne Genehmigung der Agentur weder durchgeführt, geändert, vervielfältigt, fotografiert, noch dritten Personen im Original oder als Kopie ausgehändigt oder innerhalb von Medien verwendet werden. In diesem Falle bedarf die Übertragung von Eigentums- und Nutzungsrechten der Schriftform.

§3 VERGÜTUNG

a) Zu zahlen ist die vertraglich vereinbarte Vergütung. Sofern keine Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichnungen etc. und Einräumung der Nutzungsrechte auf Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung). Der Vergütungsanspruch entsteht mit der Anfertigung von Entwürfen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

b) Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist die Agentur berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen. Sollte der Auftraggeber aus Gründen, die in seinem Risikobereich liegen, trotz schriftlicher Aufforderung der Agentur über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht die Vollendung der Leistungen ermöglichen, ist die Agentur berechtigt, einen pauschalisierten Schadensersatz maximal in Höhe der ursprünglich vereinbarten Vergütung zu verlangt gen.

c) Leistungen der Agentur, die vor Auftragsvergabe angefallen sind (Layout, Vorarbeiten etc.) gelten mit Auftragsvergabe als vereinbart.

§4 SONSTIGE LEISTUNGEN. NEBEN- UND REISEKOSTEN

a) Leistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung, Produktionen, etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDStIAGD (neueste Fassung) gesondert berechnet.

b) Die Agentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur entsprechende Vollmacht zu erteilen.

c) Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, der Agentur im lnnenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsschluss ergeben. Hierzu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

d) Auslagen für technische Nebenkosten wie für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Mustern, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktion, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.

§5 FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG, ABNAHME

a) Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Die Vergütung ist ohne Abzug zahlbar.

b) Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

c) Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Werkes fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung. Die Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig, es sei denn, eine andere vertragliche Regelung wurde getroffen. Die Agentur ist berechtigt bei Auftragsvergabe einen Abschlag in Höhe von 1/3 der Gesamtvergütung zu verlangen.

d) Bei Zahlungsverzug kann die Agentur Verzugszinsen i.H.v. 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eine  nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

§6 EIGENTUMSVORBEHALT

a) An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

b) Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, unbeschädigt an die Agentur zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.

c) Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

§7 DIGITALE DATEN

a) Die Agentur ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

b) Hat die Agentur dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur geändert werden.

§8 KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG UND BELEGMUSTER

a) Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Agentur Korrekturmuster vorzulegen.

b) Die Produktionsüberwachung durch die Agentur erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Agentur berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

c) Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Agentur mindestens fünf einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Die Agentur ist berechtigt, diese Muster medienübergreifend zum Zwecke der Eigenwerbung zu nutzen und zu publizieren.

d) Die werbliche Verwendung kann durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Parteien ausgeschlossen werden.

§9 GEHEIMHALTUNGS- UND KOOPERATIONSPFLICHTEN

a) Die Agentur verpflichtet sich, sämtliche Kenntnisse, die sie aufgrund eines Auftrages vom Kunden erhält, zeitlich unbefristet streng vertraulich zu behandeln und sowohl die Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

b) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche für die Durchführung des Projekts erforderlichen Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Daten und Unterlagen werden vor dem Zugriff Dritter geschützt und von der Agentur nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.

c) Der Auftraggeber wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.

§10 GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

a) Beanstandungen gleich welcher Art sind unverzüglich und schriftlich durch den Auftraggeber geltend zu machen. Das Werk gilt als angenommen, wenn nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen nach Ablieferung der Agentur keine Beanstandungen schriftlich zugegangen sind.

b) Die Agentur haftet - sofern der Vertrag keine anders lautende Regelungen trifft gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit wird eine Haftung nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten übernommen. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Vertragsverletzung,
Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

c) Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Drille erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit die Agentur keine Auswahl trifft. Die Agentur tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

d) die Agentur selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt sie sämtliche ihr zustehende Gewährleistungs-, Schadensersatz und sonstigen Anspruche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme der Agentur zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

e) Der Auftraggeber stellt die Agentur von allen Ansprüchen frei, die Dritte wegen eines Verhaltens gegen die Agentur stellen, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

f) Mit Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.

g) Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung der Agentur.

h) Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet die Agentur nicht.

i) Gegen Forderungen der Agentur stehen dem Auftrageber Aufrechnungs- bzw. Zurückbehaltungsrechte nur zu, wenn die Gegenansprüche des Auftraggebers rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind.

j) Die Agentur haftet nicht wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers. Die Agentur haftet ebenfalls nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

§11 GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

a) lm Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich derkünstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

b) Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat. kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

c) Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, so stellt der Auftraggeber die Agentur von allen Ersatzansprüchen frei.

§12 PLANUNG UND DURCHFÜHRUNG VON MESSESTÄNDEN

a) Der Vertrag zur Planung und Durchführung eines Messestandes kommt nur dann zustande, wenn die Agentur den Auftrag ausdrücklich schriftlich angenommen hat.

b) Die Agentur haftet nicht für Verzögerungen und hierdurch auftretende Schäden, die vom Auftraggeber verursacht wurden und zu einer nicht Frist gerechten Auftragserfüllung durch die Agentur führen.

c) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, bei eventuell auftretenden Abweichungen des Messestandes von der zuvor erfolgten Visualisierung Rechtsansprüche gegenüber der Agentur geltend zu machen.

d) Die Agentur ist berechtigt, bei Nichteinhaltung der vereinbarten oder sich aus diesen Bedingungen ergebenen Zahlungsfristen durch den Auftraggeber die Freigabe zur Nutzung sowie die Schlüsselübergabe des Messestandes vor Ort als Zurückbehaltungsrecht zu verweigern. Hieraus entstehende Nachteile zu Lasten des Auftraggebers sind von der Agentur nicht zu ersetzen.

e) Die Freigabe erfolgt mit der Schlüsselübergabe des Messestandes an den Auftraggeber sowie damit gleichzeitig der Gefahrübergang auf den Auftraggeber.

§13 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz der Agentur.

b) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abzutreten.

c) Die Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit anerkannten und rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

d) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die den Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vorneherein bedacht.